AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGBs

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma MH – Leckortung & Thermographie, Inhaber: Mario Hartig, nachfolgend „MH“ genannt. und ihren Kunden –nachfolgend „Auftraggeber“ genannt – abgeschlossene Verträge über Leckageortung, Thermographie, Flachdachprüfungen, Farbstoffprüfungen, Feuchtemessungen sowie Poolprüfungen und sonstigen Leistungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma MH und dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang getroffen werden, sind per Vertrag, zu diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der Firma MH schriftlich niedergelegt. abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

II. Angebot und Vertragsschluss

Die Firma MH erstellt ein schriftliches Angebot, welches Termine, Ort und Art der Tätigkeit sowie das genaue Leistungsprofil und alle Kosten beinhaltet.

Die Angebote von MH sind, sofern nichts anderes angegeben wird, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Das Angebot ist gegenzuzeichnen und an die Firma MH zurückzusenden. Enthält eine Auftragsbestätigung der Firma MH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich, d.h. binnen einer Frist von 3 Werktagen schriftlich widerspricht.

MH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen. Die Firma MH ist verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 5 Werktagen zu widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen.

III. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Auftragsdurchführung nötigen Informationen, insbesondere technische Pläne, und Zeichnungen, Grundrisse, Teilzeichnungen etc rechtzeitig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Die Firma MH kann dem Auftraggeber hierzu eine Frist setzen. Mit fruchtlosem Fristablauf kann MH vom Vertrag zurücktreten.

IV. Liefer- und Leistungszeit

Alle Leistungen stehen unter Vorbehalt der Auftragsannahme.

Falls die Firma MH schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei der Firma MH oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist nach Ablauf dieser- zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Firma MH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn der Auftraggeber in Folge des von der Firma MH zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen. Die Firma MH haftet dem Auftraggeber und Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn der Lieferverzug auf einer von der Firma MH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Firma MH ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der Firma MH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung der Firma MH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht der von der Firma MH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht, haftet die Firma MH nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Firma MH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

V. Zahlungsbedingungen, Verzug

Sämtliche Honorare sind grundsätzlich in EURO erstellt, außer Angebot und Vertrag weisen ausdrücklich auf eine Abweichung hin. Die Honorarhöhe sowie Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Angebot oder entsprechenden gültigen Preislisten, Vertrag, und diesen AGB. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten die von MH ausgewiesenen Preise exklusive Reise- Hotel sowie Verpflegungskosten. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Erhöhen sich nach dem Gültigkeitsdatum der Preisliste, die allgemeinen, der Preisliste zu Grunde liegenden Kosten in einem Rahmen der eine Preisanpassung erfordert, behält sich die Firma MH vor, den Listenpreis entsprechend der Kalkulation anzupassen.

Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Rechnung der Firma MH ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die Firma MH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % (bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmen; 9 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) p. a. zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma MH bleibt vorbehalten.

Zahlungen haben porto- und spesenfrei auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen.

VI. Arbeitszeiten, Unterkunft, An- und Abreise

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich. Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10/100 der angebotenen Tagesgage zu vergüten. Die Firma MH hat einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel mindestens mittleren Standards. Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, so hat MH das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Der Auftraggeber hat für diese Kosten aufzukommen. Der Auftraggeber hat für alle notwendigen Reisekosten inklusive hieraus resultierender Zusatzkosten (z.B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel etc.) aufzukommen. Etwaige zu diesen Zwecken durch die Firma MH vorverauslagte Kosten sind sofort unter Rechnungslegung durch den Auftraggeber zu erstatten.

VII. Kündigung

Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Auftrags ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber grundlos, so ist die Firma MH berechtigt, die volle vereinbarte Auftragssumme einzufordern. Vereinbarte und nicht angefallene Reise- und Hotelkosten sowie ähnliche nicht angefallene Spesen werden in diesen Fällen nicht berechnet.

Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung und/oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Firma MH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Firma MH zur Kündigung berechtigt. In diesem Falle behält MH ebenfalls den Anspruch auf das volle vereinbarte Honorar. Vereinbarte und nicht angefallene Reise- und Hotelkosten sowie ähnliche nicht angefallene Spesen werden in diesen Fällen nicht berechnet.

Bei Kündigung des Auftraggebers im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte sind von diesem die von der Firma MH bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich erbrachten Leistungen auf Bemessungsgrundlage des Angebotes zu vergüten. Vereinbarte, jedoch nicht angefallene Reise- und Hotelkosten sowie ähnliche nicht angefallene Spesen werden in diesen Fällen nicht berechnet.

Tritt bei Durchführung des Auftrages eine unvorhergesehene Mehrung der ursprünglich vereinbarten Leistung auf, so informiert die Firma MH den Auftraggeber rechtzeitig und bietet die zur Beendigung des Auftrages zusätzlich erforderlichen Leistungen in einem neuen, zusätzlichen Angebot an. MH behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtannahme des Zusatzangebotes den ursprünglichen Vertrag zu kündigen. In diesem Falle sind die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen (Arbeitszeit und Material) in vollem Umfang vom Auftraggeber auf Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Angebotes zu vergüten. Angefallene und vorverauslagte Spesen sind zu ersetzen.

VIII. Gewährleistung und Haftung, Aufrechnung

Sollte ein Mangel während oder nach der Tätigkeit der Firma MH angezeigt werden, der eine erneute Objektbesichtigung mit An- und Abfahrt erfordert, und nachweislich nicht mit der vorangegangenen Aufmaß-technischen Leistung, zu diesem Zeitpunkt in Zusammenhang steht, gelten auch hier die An- und Abfahrt sowie Aufwandsberechnungen.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine Unternehmen, so gilt: Mängelrügen können vom Auftraggeber nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Kenntnis des Mangels erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung von MH in jedem Falle als genehmigt.

Der Firma MH muss zweimal die Chance zur Nachbesserung eingeräumt werden. Ein Anspruch auf Verzugsschaden kann während der Zeit der Nachbesserung nicht geltend gemacht werden. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Die Firma MH haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Firma MH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für Schäden, die auf dem Fehlen einer evtl. durch MH garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, haftet die Firma MH nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Die Firma MH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalspflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Die Firma MH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung der Firma MH ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, soweit gesetzlich zulässig.

Soweit die Haftung der Firma MH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist nur mit rechtskräftig festgestellten und einredefreien oder anerkannten Gegenansprüchen möglich. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber der Firma MH – gleich welcher Art – an Dritte abzutreten.

IX. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Verträge zwischen Auftraggeber und der Firma MH kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand richten sich -soweit gesetzlich zulässig- nach dem Firmensitz der Firma MH, derzeit in 63868 Grosswallstadt

X. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg mit der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Juli 2021